Medizinische Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung.
Einweisung in die Klinik WollmarshöheDie stationäre Aufnahme im Fachkrankenhaus Klinik Wollmarshöhe bedarf der „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ durch einen externen Arzt, der die medizinische Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung dokumentiert.
Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung ist dann gegeben, wenn es objektiv vertretbar ist, dass ambulante Maßnahmen, medikamentöse Behandlung, Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft, nicht ausreichend oder kontraindiziert sind. Wann dies der Fall ist, das haben wir für Sie in einem Leitfaden zusammengestellt.
Beihilfe
Auch die Erstattung der Kosten durch die Beihilfe hängt von der „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ ab. Beantragen Sie bitte nur eine voraussichtliche Dauer von drei bis vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung.
Ab einer voraussichtlichen Dauer von länger als 28 Tagen würde vorher ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. Einen darüber hinausgehenden längeren Aufenthalt beurteilen unsere Ärzte hier vor Ort in Zusammenarbeit mit Ihnen.
An den behandelnden Arzt: zur Wartezeit
Wir haben eine Regelwartezeit (ca. zwei bis drei Wochen). Diese Wartezeit können Sie nutzen, um für Ihre Patienten die Kostenzusage durch die Kostenträger (Versicherung und ggf. Beihilfe) zu beantragen, indem Sie die zwingend erforderliche „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ bei den Kostenträgern einreichen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Seitens der Klinik Wollmarshöhe ist nur die Verordnung der Krankenhausbehandlung mit der Dokumentation der Notwendigkeit erforderlich.
Selbstverständlich nehmen wir Ihren Patienten im Falle eines Notfalls, soweit es möglich ist, auch an der regulären Warteliste vorbei, auf (Schnellaufnahmezimmer!). Zu einem persönlichen Gespräch stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung, bitte wenden Sie sich hierzu an die Aufnahme.
Fachkrankenhaus/Akutfachkrankenhaus
Die Klinik Wollmarshöhe ist ein Fachkrankenhaus mit entsprechend qualifiziertem Behandlungssetting und führt nur akut notwendige Krankenhausbehandlungen durch.
Die Klinik Wollmarshöhe ist vom Verband der Privaten Krankenversicherungen anerkannt als reines Akutfachkrankenhaus, für welches § 4 Absatz 4 MB, KK bzw. AVB gilt (Schriftsatz vom 15.12.2009). Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen oder Sanatoriumsbehandlungen werden nicht durchgeführt und es werden keine Rekonvaleszenten aufgenommen, weil sich dies nicht mit dem intensiven Betrieb eines Krankenhauses verträgt.